Behandlungskosten
Psychotherapie für gesetzlich Versicherte
Die von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannten Therapieformen umfassen die Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie. Der Zugang zur Psychotherapie ist für gesetzlich Versicherte ähnlich unkompliziert wie der Besuch beim Hausarzt. Mit Ihrer Versichertenkarte können Sie sowohl Sprechstunden als auch probatorische Sitzungen in Anspruch nehmen. Erst danach stellen wir gemeinsam einen Antrag auf Kurzzeittherapie, der in der Regel zügig genehmigt wird. Bitte informieren Sie uns zu Beginn der Behandlung, wenn Sie in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen haben.
Psychotherapie für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Unser Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Private Krankenversicherungen und Beihilfen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie, allerdings hängt die genaue Erstattung von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab.
Klärung im Vorfeld ist wichtig: Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Therapie, ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung bzw. Beihilfe die Kosten für eine Psychotherapie übernimmt. Dazu zählen auch die Anzahl der Sitzungen pro Jahr und der Umfang zusätzlicher Leistungen wie Testdiagnostik.
Selbstzahler
Wenn Sie die Kosten für die Therapie selbst tragen, richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Auch das Erstgespräch ist kostenpflichtig. Als Selbstzahler haben Sie den Vorteil, dass kein Gutachten nötig ist und Sie die Häufigkeit der Sitzungen flexibel gestalten können.
Psychotherapie für Soldaten der Bundeswehr
Die Behandlung von Soldaten erfolgt gemäß der Vereinbarung der Bundespsychotherapeutenkammer mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Die Kosten werden von der Bundeswehr übernommen, allerdings nur bis zum 2,2-fachen Faktor der GOP. Soldaten müssen beim ersten Termin eine Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218) vorlegen. Auf dieser Basis können die probatorischen Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden. Für die weitere Behandlung ist ein Antrag beim Truppenarzt notwendig.